1. Am 29. August 2016 erstattete die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Urkundenfälschung. Am 22. November 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Am 21. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.