3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt werden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.