Auf deren Ausführungen wird verwiesen (vorne E. 2.2). Von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen ist ausschliesslich die Straf- und Zivilklägerin, indem ihr das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO zuerkannt wird. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche sich im Wesentlichen mit dem Sachverhalt des laufenden Strafverfahrens auseinandersetzen, nichts zu ändern.