2 da sie diese Kosten (im Fall einer Verurteilung) nur tragen müsse, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde (Art. 426 Abs. 4 StPO), was vom Beschwerdeführer bestritten werde. 2.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation. 2.4 Zu Recht hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass auf die Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Auf deren Ausführungen wird verwiesen (vorne E. 2.2).