Dasselbe gelte für die Möglichkeit der Zusprechung einer Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person. Diese bestehe unabhängig von der Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung. Werde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, so sehe sich die beschuldigte Person sogar in einer günstigeren Position,