Somit betreffe die angefochtene Verfügung nur die Rechtstellung der Straf- und Zivilklägerin, während der Beschwerdeführer durch sie nicht in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen sei. Eine unmittelbare Betroffenheit könne im jetzigen Verfahrensstadium auch nicht mit dem möglichen Verlust des Rechts des Beschwerdeführers, eine Prozesskostensicherheit zu verlangen, begründet werden (Beschluss des Obergerichts BK 16 141 vom 13. April 2016). Dasselbe gelte für die Möglichkeit der Zusprechung einer Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person.