Die Generalstaatsanwaltschaft hält dazu fest, die Straf- und Zivilklägerin sei von der Vorschuss- und Sicherheitsleistungspflicht sowie vorläufig von den Verfahrenskosten inklusive Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung befreit worden. Somit betreffe die angefochtene Verfügung nur die Rechtstellung der Straf- und Zivilklägerin, während der Beschwerdeführer durch sie nicht in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen sei.