BSG 162.11]). Vorliegend ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dazu fest, die Straf- und Zivilklägerin sei von der Vorschuss- und Sicherheitsleistungspflicht sowie vorläufig von den Verfahrenskosten inklusive Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung befreit worden.