Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 Beschwerde und verlangte sinngemäss deren Aufhebung. Am 29. Dezember 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. Dasselbe beantragte die Straf- und Zivilklägerin. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.