136 StPO zuerkannt wird. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Rechtschutzinteresses des Beschuldigten/Beschwerdeführers nicht einzutreten (E. 2.4). Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung. Am 2. Dezember 2016 gewährte sie C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Rechtsbeistand.