380 StPO besagt, dass kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet. Das trifft auf die Einleitung des Vorverfahrens oder die Eröffnung einer Untersuchung zu (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 120 und N. 123 f.). 2.6 Nach dem Gesagten ist in allen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten.