lenden Gericht zu prüfen (Art. 429 Abs. 1 Bst. c oder Art. 431 Abs. 1 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1825). 2.5 Nicht einzutreten ist ferner auf den Antrag, wonach das Verfahren einzustellen sei. Zum einen bildet diese Frage nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zum anderen stünde im Fall, dass die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag abgewiesen hätte, ohnehin kein Rechtsmittel offen. Art. 380 StPO besagt, dass kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet.