zinteresse sprächen, liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass gestützt auf die Akten ein rassistisch motiviertes Verhalten nicht ausgemacht werden kann (im Zusammenhang mit dem Erwerb des fraglichen Fahrzeugs wurde die Telefonnummer des Beschwerdeführers benutzt [vgl. dazu auch Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Januar 2017]), können «discriminatory profiling»-Einwände und damit die Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung sowie allfällig daraus abgeleitete Genugtuungsansprüche im Rahmen des Endentscheids vorgebracht werden und sind von der Staatsanwaltschaft oder dem urtei-