Gleiches gilt für den Beschwerdeführer. Auf die Beschwerde ist – soweit die Punkte des Mitbewohners betreffend – nicht einzutreten. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung auf seine Person bezogene Rügen erhebt ist Folgendes festzuhalten: Das Verfahren beeinflussende Nachteile – wie z.B. ihn betreffende Beweisverwertungsverbote – werden keine geltend gemacht. Da die Hausdurchsuchung längst durchgeführt worden ist, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik selber einräumt.