Verfahrensbeteiligte verteidigen ihre Interessen vor den Strafbehörden grundsätzlich selbst. Sie können sich, sofern sie dies wollen, einer Verteidigung bedienen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 Vor Art. 127-138 StPO). Der Beschwerde und der beigelegten Vollmacht kann entnommen werden, dass Rechtsanwalt B.________ nur die Interessen des Beschwerdeführers vertritt. Rechtsanwalt B.________ ist demnach nicht berechtigt, die Interessen des Mitbewohners von A.________ zu vertreten. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer.