GUI- DON, a.a.O., N. 244 f.). 2.3 Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger erheben in der ersten Eingabe u.a. Rügen, die nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Mitbewohner betreffen (Rügen betreffend Zufallsfund [Messer und Waffe], «fishing expedition», unverwertbare Beweismittel, Handschellen-Anlegung und Befragung ohne Belehrung). Ferner beantragen sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Mitbewohner. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, können sie damit nicht gehört werden. Verfahrensbeteiligte verteidigen ihre Interessen vor den Strafbehörden grundsätzlich selbst.