Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2, BK 12 36 vom 5. April 2012 E. 2 und BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 118 IV 67 E. 1d; GUI- DON, a.a.