Vor diesem Hintergrund ersuche er um Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens sowie die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen seinen Mitbewohner. In Präzisierung seiner Rechtsbegehren beantragte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 30. Januar 2017 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung, die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00, die Einstellung des Verfahrens sowie die Feststellung, dass die Hausdurchsuchung aufgrund eines «discriminatory profiling» angeordnet worden sei. 2.2