2. 2.1 Der Beschwerdeführer moniert die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung. Seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 7. Dezember 2016 zufolge fehle es zum einen an den gesetzlichen Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung. Weder habe ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn vorgelegen, noch sei eine Hausdurchsuchung – mit Blick auf seine Kooperation – notwendig gewesen. Die Behörden wären gehalten gewesen, ihm vorgängig die Möglichkeit zur Zusammenarbeit einzuräumen. Hinzu komme, dass der Hausdurchsuchungsbefehl ohne richterliche Anordnung ergangen sei.