(nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein, welche nach Rückfrage als Beschwerde entgegen genommen und zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 11. Januar 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer machte am 30. Januar 2017 von seinem Replikrecht Gebrauch.