Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 530 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Hausdurchsuchung / Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. November 2016 (BM 16 49709) Erwägungen: 1. Gegen A.________ wurde am 23. November 2016 ein Verfahren wegen Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern eröffnet. Gleichentags verfügte die Regiona- le Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Hausdurchsuchung bei A.________ zwecks Sicherstellung dessen Mobiltelefons/e. Ferner erliess sie einen Durchsuchungsbefehl zur Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone. Im Zusammenhang mit der am 1. Dezember 2016 erfolgten Haus- durchsuchung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein, welche nach Rückfrage als Beschwerde entgegen ge- nommen und zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet wurde. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte am 11. Januar 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer machte am 30. Januar 2017 von seinem Replikrecht Gebrauch. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer moniert die Anordnung und Durchführung der Hausdurch- suchung. Seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 7. Dezember 2016 zufolge fehle es zum einen an den gesetzlichen Voraussetzungen einer Hausdurchsu- chung. Weder habe ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn vorgelegen, noch sei eine Hausdurchsuchung – mit Blick auf seine Kooperation – notwendig gewesen. Die Behörden wären gehalten gewesen, ihm vorgängig die Möglichkeit zur Zu- sammenarbeit einzuräumen. Hinzu komme, dass der Hausdurchsuchungsbefehl ohne richterliche Anordnung ergangen sei. Zum anderen hätten sich die Polizeibe- amten mit Gewalt Zugang zur Wohnung verschafft, sich nicht ausgewiesen und Räumlichkeiten des damals anwesenden Mitbewohners ohne dessen Einverständ- nis durchsucht. Ferner hätten sie den Mitbewohner in Handschellen gelegt und oh- ne vorgängige Belehrung befragt. Und schliesslich hätten die Polizeibeamten den Parkettboden beschädigt. Die ohne Tatverdacht erfolgte Hausdurchsuchung sei darauf angelegt gewesen, Zufallsfunde erhältlich zu machen, was eine verpönte «fishing expedition» darstelle. Die beim Mitbewohner sichergestellten Gegenstände (Messer, Waffe) seien demzufolge nicht verwertbar. Vor diesem Hintergrund ersu- che er um Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens sowie die Nichtanhand- nahme des Verfahrens gegen seinen Mitbewohner. In Präzisierung seiner Rechtsbegehren beantragte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 30. Januar 2017 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurch- suchung, die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00, die Ein- stellung des Verfahrens sowie die Feststellung, dass die Hausdurchsuchung auf- grund eines «discriminatory profiling» angeordnet worden sei. 2.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; 2 BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Pro- zessökonomie (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, 2011, N. 244). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung ei- ner schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2, BK 12 36 vom 5. April 2012 E. 2 und BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufge- worfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinrei- chendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtli- che Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 118 IV 67 E. 1d; GUI- DON, a.a.O., N. 244 f.). 2.3 Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger erheben in der ersten Eingabe u.a. Rügen, die nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Mitbewohner betreffen (Rügen betreffend Zufallsfund [Messer und Waffe], «fishing expedition», unver- wertbare Beweismittel, Handschellen-Anlegung und Befragung ohne Belehrung). Ferner beantragen sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Mitbe- wohner. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, können sie damit nicht gehört werden. Verfahrensbeteiligte verteidigen ihre Interessen vor den Straf- behörden grundsätzlich selbst. Sie können sich, sofern sie dies wollen, einer Ver- teidigung bedienen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 2. Aufl. 2013, N. 2 Vor Art. 127-138 StPO). Der Beschwerde und der beigeleg- ten Vollmacht kann entnommen werden, dass Rechtsanwalt B.________ nur die Interessen des Beschwerdeführers vertritt. Rechtsanwalt B.________ ist demnach nicht berechtigt, die Interessen des Mitbewohners von A.________ zu vertreten. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer. Auf die Beschwerde ist – soweit die Punkte des Mitbewohners betreffend – nicht einzutreten. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung auf seine Person bezogene Rügen erhebt ist Folgendes festzuhalten: Das Verfahren beeinflussende Nachteile – wie z.B. ihn betreffende Beweisverwer- tungsverbote – werden keine geltend gemacht. Da die Hausdurchsuchung längst durchgeführt worden ist, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik selber einräumt. Gründe, welche für einen ausnahmsweisen Verzicht auf ein aktuelles Rechtsschut- 3 zinteresse sprächen, liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass gestützt auf die Ak- ten ein rassistisch motiviertes Verhalten nicht ausgemacht werden kann (im Zu- sammenhang mit dem Erwerb des fraglichen Fahrzeugs wurde die Telefonnummer des Beschwerdeführers benutzt [vgl. dazu auch Stellungnahme der Generalstaats- anwaltschaft vom 11. Januar 2017]), können «discriminatory profiling»-Einwände und damit die Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung sowie allfällig daraus abgeleitete Genugtuungsansprüche im Rahmen des Endent- scheids vorgebracht werden und sind von der Staatsanwaltschaft oder dem urtei- lenden Gericht zu prüfen (Art. 429 Abs. 1 Bst. c oder Art. 431 Abs. 1 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1825). 2.5 Nicht einzutreten ist ferner auf den Antrag, wonach das Verfahren einzustellen sei. Zum einen bildet diese Frage nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zum anderen stünde im Fall, dass die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag abgewiesen hätte, ohnehin kein Rechtsmittel offen. Art. 380 StPO besagt, dass kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet. Das trifft auf die Einlei- tung des Vorverfahrens oder die Eröffnung einer Untersuchung zu (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 120 und N. 123 f.). 2.6 Nach dem Gesagten ist in allen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 8. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5