6 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese wird pauschal auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.