3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mangels konkreter Anhaltspunkte ein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht gegeben ist, womit die beabsichtigten Zwangsmassnahmen in Verletzung von Art. 197 Abs. 1 StPO angeordnet wurden. Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Massnahmen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt sich daher. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.