Wie dargelegt ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und die bisher gegen ihn geführten Verfahren wurden eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen. Für die von der Jugendanwaltschaft vorgebrachten Behauptungen sind – abgesehen von der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Verfahren wegen Sachbeschädigung geführt wurden – den der Kammer vorliegenden Akten keine weiteren belastenden Hinweise zu entnehmen. Es handelt sich um blosse Behauptungen, die – auch wenn sie aus dem polizeilichen Umfeld stammen – keine ausreichend konkreten Indizien zu vermitteln vermögen.