Die pauschale Vermutung der Zugehörigkeit zu Sprayerkreisen – einer mithin nicht klar definier- und abgrenzbaren Personengruppe – begründet keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte. Erforderlich wäre, dass dem Beschwerdeführer ein schweres Delikt vorgeworfen werden könnte, welches zu einem Strafverfahren und zu einer entsprechenden Verurteilung geführt hätte. Wie dargelegt ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und die bisher gegen ihn geführten Verfahren wurden eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen.