5 3.3 Nicht gefolgt werden kann zudem dem Argument der Jugendanwaltschaft, wonach sich die DNA-Probenahme mit Blick auf andere – künftige oder vergangene – Delikte begründen lasse. Eine solche Massnahme wäre nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer in solche Delikte verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 f.).