Hieraus kann somit in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat kein hinreichender Tatverdacht begründet werden. Es liegen folglich keine konkreten und erheblichen Hinweise auf eine Straftat vor, wodurch kein hinreichender Tatverdacht bezüglich der zur Last gelegten Sachbeschädigung vorliegt. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer stützt sich grösstenteils auf Vermutungen, was zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts nicht genügt.