Die generelle Vermutung, eine Person verkehre in einem gewissen Personenkreis bzw. in einer gewissen Gruppierung, begründet keinen hinreichenden Tatverdacht. Die Jugendanwaltschaft führt hierzu selbst aus, dass die auf dem Foto erkennbaren Jugendlichen mehrmals in diversen Gruppenkonstellationen im Zusammenhang mit Sachbeschädigungen kontrolliert worden seien, was gegen eine homogene Gruppierung spricht. Hieraus kann somit in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat kein hinreichender Tatverdacht begründet werden.