Aufgrund der vorliegenden Aktenlage lässt sich kein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Anlasstat ableiten. Daran ändert nichts, dass die sechs Personen auf dem Foto – gemäss Angaben der Jugendanwaltschaft – in etwa im gleichen Alter seien, im gleichen Quartier wohnen würden, polizeilich und auch bei der Jugendanwaltschaft wegen ähnlicher Delikte in Erscheinung getreten seien, teilweise einschlägig verurteilt worden seien und sich demzufolge in Sprayerkreisen bewegen sollen. Die generelle Vermutung, eine Person verkehre in einem gewissen Personenkreis bzw. in einer gewissen Gruppierung, begründet keinen hinreichenden Tatverdacht.