Eine Tatbeteiligung an der zu untersuchenden Sachbeschädigung lässt sich daraus nicht ableiten. Der Beschwerdeführer ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und wurde bisher nie verurteilt. Die beiden gegen ihn geführten Verfahren wegen Sachbeschädigung wurden eingestellt (BM-16-0009) bzw. nicht an die Hand genommen (BM-16-0067). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage lässt sich kein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Anlasstat ableiten.