Zwischen dem Gruppenfoto und der untersuchenden Sachbeschädigung ist weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar. Da die Aufnahme offenbar nicht am Tatort selbst, sondern vorgängig anlässlich einer Zugfahrt aufgenommen wurde, liefert diese auch keine Hinweise auf eine mögliche Tatortanwesenheit des Beschwerdeführers. Die Aufnahme beweist lediglich, dass der Beschwerdeführer mit dem Besitzer der Kamera und somit vermutlich zumindest mit einem der mutmasslichen Täter Kontakte pflegt. Eine Tatbeteiligung an der zu untersuchenden Sachbeschädigung lässt sich daraus nicht ableiten.