Die zwei flüchtenden Täter konnten von der Polizei nicht angehalten und daher nicht identifiziert werden. Einziger Hinweis auf eine mögliche Tatbeteiligung des Beschwerdeführers liegt in der am Tatort zurückgelassenen Kamera bzw. dem darauf befindlichen Gruppenfoto, welches den Beschwerdeführer mit fünf weiteren Personen zeigt. Zwischen dem Gruppenfoto und der untersuchenden Sachbeschädigung ist weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar.