Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ermittelt, was eine Anlasstat nach Art. 255 Abs. 1 StPO bzw. Art. 260 StPO darstellt. Umstritten ist hingegen, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Massnahmen vorliegt. Die zwei flüchtenden Täter konnten von der Polizei nicht angehalten und daher nicht identifiziert werden.