3. 3.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 255 Abs. 1 und Art. 196 Bst. a StPO kann eine DNA-Probe nicht nur angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwertet werden soll. Lehre und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch zulässig sind, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können.