Die Zwangsmassnahme sei notwendig, verhältnismässig und liege im öffentlichen Interesse. 2.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, der Umstand, dass alle auf dem Bild erkennbaren Personen der Polizei und der Jugendanwaltschaft aus Verfahren wegen Sachbeschädigung bekannt bzw. in diversen Gruppenkonstellationen im Zusammenhang mit Sachbeschädigungen von der Polizei kontrolliert worden seien, sei aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Unschuldsvermutung für die