Selbst wenn die DNA-Profilerstellung zur Klärung der vorliegenden Anlasstat nicht notwendig wäre, wäre sie statthaft. Es lägen konkrete Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe, weshalb die Profilerstellung auch zur Klärung anderer gegenwärtig zu untersuchender oder allfällig zukünftiger Straftaten zulässig sei. Die Zwangsmassnahme sei notwendig, verhältnismässig und liege im öffentlichen Interesse.