Einige von ihnen seien durch die Jugendanwaltschaft wegen Sachbeschädigungen (Sprayereien und Tags) verurteilt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst nicht verurteilt worden sei, sei offensichtlich, dass er sich in Spayerkreisen bewege, womit ein hinreichender Tatverdacht begründet sei. Selbst wenn die DNA-Profilerstellung zur Klärung der vorliegenden Anlasstat nicht notwendig wäre, wäre sie statthaft.