Konkrete Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe, lägen nicht vor und würden auch nicht geltend gemacht. 2.2 Die Jugendanwaltschaft bringt dagegen vor, dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – davon ausgegangen werden könne, dass die Kamera einer dieser sechs Personen gehöre, da es sich bei dem Foto um ein «Gruppen Selfie» handle. Es sei unwahrscheinlich, dass die Kamera einer weiteren, auf dem Bild nicht ersichtlichen Person gehöre.