c und d StPO verletzt. Die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils sei auch zur Aufklärung anderer gegenwärtig zu untersuchenden oder allfällige zukünftiger Straftaten nur dann zulässig, wenn ein hinlänglicher Tatverdacht für eine zu untersuchende Anlasstat gegeben sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Konkrete Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe, lägen nicht vor und würden auch nicht geltend gemacht.