Es lägen keine Hinweise auf eine Straftat von erheblicher und konkreter Natur vor, wie sie das Bundesgericht für die Begründung des hinreichenden Tatverdachts verlange. Mit den angeordneten Zwangsmassnahmen werde keinem bestehenden Tatverdacht nachgegangen, sondern es werde vielmehr ein Tatverdacht generiert, was einer unzulässigen Beweisausforschung («fishing expedition») gleichkomme. Auf Grund des fehlenden hinlänglichen Tatverdachts werde durch die angefochtene Verfügung auch das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO verletzt.