Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf der Kamera erkennbar sei, vermöge lediglich die Vermutung zu begründen, dass ein Bezugspunkt zwischen ihm und den Tätern bestehe. In diesem Sinne fehle es am hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO. Es lägen keine Hinweise auf eine Straftat von erheblicher und konkreter Natur vor, wie sie das Bundesgericht für die Begründung des hinreichenden Tatverdachts verlange.