2 digung. Aus der Tatsache, dass sechs Personen auf den Fotos ersichtlich seien zu schliessen, dass sich die beiden gesuchten Täter unter diesen Personen befinden, sei ein rein spekulativer und daher unzulässiger Schluss. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die während der Zugfahrt fotografierten Personen an der fraglichen Tat beteiligt gewesen wären. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf der Kamera erkennbar sei, vermöge lediglich die Vermutung zu begründen, dass ein Bezugspunkt zwischen ihm und den Tätern bestehe.