Der einzige auf den Beschwerdeführer hinweisende Verdachtsmoment bestehe darin, dass dieser auf den in der Kamera aufgefundenen Fotos ersichtlich sei, welche anlässlich einer Zugfahrt aufgenommen worden seien. Es bestehe weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Aufnahmen und der zu untersuchenden Sachbeschä-