2. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung, DNA- Probeentnahme und Erstellung des DNA-Profils) in Frage. Er bestreitet zusammengefasst das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme. Der einzige auf den Beschwerdeführer hinweisende Verdachtsmoment bestehe darin, dass dieser auf den in der Kamera aufgefundenen Fotos ersichtlich sei, welche anlässlich einer Zugfahrt aufgenommen worden seien.