Dezember 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Kostenund Entschädigungsfolge. Am 22. Dezember 2016 verfügte die Verfahrensleitung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die leitende Jugendanwältin delegierte am 23. Dezember 2016 das Beschwerdeverfahren an Jugendanwältin C.________. Diese nahm nach gewährter Fristverlängerung am 19. Januar 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. Februar 2017 und hielt an seinen Anträgen fest.