7 brechen kann auch nicht ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden. Das Vorliegen von Wiederholungsgefahr ist damit ebenfalls zu verneinen. 7. Der Beschwerdeführer ist mangels Haftgründen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Hafterstehungsfähigkeit und der Anordnung von Ersatzmassnahmen erübrigt sich. Gestützt auf Art. 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) erfolgt eine Meldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).