Die Rückfallprognose kann aber letztlich offen gelassen werden, da es am Erfordernis der gleichen bzw. gleichartigen Vortaten fehlt. Zwar kann die im hängigen Verfahren zu beurteilende (unbestrittene) Körperverletzung als Vortat zur Begründung der Wiederholungsgefahr beigezogen werden. Damit liegt aber erst eine Vortat vor. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft auch wegen Drohung eröffnet hätte und die Drohung als Vortat angesehen werden könnte, fehlt es an der Gleichartigkeit der betroffenen Rechtsgüter. Mangels akut drohendem Schwerver-