Dies gilt auch, wenn noch kein abschliessendes psychiatrisches Gutachten vorliegt. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Gutachter – hätte er die diesbezüglichen Fragen nicht beantworten können – entweder um Fristerstreckung ersucht oder – falls nach Würdigung allfällig weiterer Akten eine deutlich ungünstigere Prognose im Raum gestanden hätte – dies explizit in seine Beurteilung der Rückfallgefahr hätte einfliessen lassen und sich nicht mit einer Schlussbemerkung begnügt hätte. Die Rückfallprognose kann aber letztlich offen gelassen werden, da es am Erfordernis der gleichen bzw. gleichartigen Vortaten fehlt.