Der Vorfall vom 12. Oktober 2016 geht denn auch auf einen bereits länger dauernden Konflikt mit einem Bekannten zurück. Der Beschwerdeführer ist entsprechend nicht einschlägig vorbestraft. Aus dem Strafregisterauszug ergeben sich Verurteilungen wegen Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie das Strassenverkehrsgesetz. Individualgüter waren bisher nicht betroffen. Ausgehend davon ist das Vorliegen einer ungünstigen Prognose, welche eine Präventivhaft rechtfertigt, fraglich. Dies gilt auch, wenn noch kein abschliessendes psychiatrisches Gutachten vorliegt.