2014, N. 38 zu Art. 221 StPO). 6.3 Wie bereits im Zusammenhang mit der Ausführungsgefahr festgehalten, kann gemäss Vorabgutachten nicht von einer akuten Fremdgefährdung ausgegangen werden. Der Gutachter kommt zur vorläufigen Beurteilung, dass eine erhöhte Gefahr für die Begehung von Gewalt- und Aggressionshandlungen gegenüber Drittpersonen im Vergleich zur Normalbevölkerung bestehe. Anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde werde von einer moderaten bis hohen Wiederholungsgefahr ausgegangen. Diese Wiederholungsgefahr würde insbesondere in konfliktabhängigen Situationen und im Rahmen von psychiatrischen Krisen entstehen.